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Satzung |
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I
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Name, Sitz und Zweck
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1. |
Der Verein führt den Namen: |
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Historischer Deutschorden Spielmannszug Bad Mergentheim e.V. |
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2. |
Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der
Spielmannszugmusik. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. |
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3. |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftiche Zwecke. |
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4. |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung
aus den Mitteln des Vereins. |
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5. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden. |
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6. |
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Mergentheim und soll dort in
das Vereinsregister eingetragen werden. |
II
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Mitgliedschaft
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1. |
Der Verein hat aktive und passive Mitglieder, und erhebt keinen
Vereinsbeitrag. |
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2. |
Der Eintritt in den Verein kann durch mündliche, und nach Ablauf
von 3-montiger Probezeit schriftlichen Anmeldung zu jeder Zeit
bei der Vereinsvorstandschaft vorgetragen werden. Über die
Aufnahmeanträge entscheidet jeweils der Vereinsausschuss. Die
Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen ablehnt werden. Die
Aufnahme erfolgt durch die Eintragung in die Mitgliederkartei.
Ab der Eintragung beginnt die Mitgliedschaft. |
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3. |
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder
Auflösung des Vereins. |
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4. |
Wer gegen die Interessen des Vereins verstößt, durch
unkameradschaftliches Verhalten dessen Ansehen schädigt oder
sich satzungswidrig verhält, kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, hierüber entscheidet der Vereinsausschuss, das in seinem
Besitz befindliche Vereinseigentum ist binnen 4 Wochen nach
Erhalt eines eingeschriebenen Briefes abzugeben. Fehlendes
Vereinseigentum wird in Rechnung gestellt. Ausgeschiedene
Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen oder
Vereinseigentum. |
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5. |
Der Ausschluss eines Spielers kann nach unbegründetem
Fernbleiben von 1 Monat erfolgen und wird vom Vereinsausschuss
vorgenommen. |
III
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Verwaltung des Vereins
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1. |
Organe des Vereins sind: |
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a) |
Vereinsausschuss |
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b) |
Mitgliederversammlung |
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2. |
Der Vereinsausschuss ist die Vorstandschaft des Vereins und
setzt sich wie folgt zusammen: |
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a) |
dem Vereinsvorstand und seinem Stellvertreter |
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b) |
dem Stabführer |
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c) |
dem Schrift und Protokollführer |
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d) |
dem Kassierer |
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e) |
dem musikalischen Leiter |
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f) |
den Abteilungsleitern |
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3. |
Dieser Vereinsausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er besorgt die Geschäfte des
Vereins. Sämtliche Geschäfte geschehen ehrenamtlich. Auslagen im
Interesse des Vereins werden jedoch vergütet. |
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4. |
Alle Vereinsausschussmitglieder können nur aus den Reihen der
aktiven und passiven Vereinsmitglieder gewählt werden. Der
Vereinsvorstand muss das 25., alle weiteren Ausschussmitglieder
das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
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5. |
Die Mitgliederversammlung ist jedes Jahr im Laufe des ersten
Quartals einzuberufen, außerhalb nach Bedarf oder Antrag des
Ausschusses. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlossen
wird auch bei Wahlen mit einfacher Mehrheit. Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für: |
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a) |
Entlastung der Geschäfts- und Kassenberichte |
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b) |
Entlastung des Vereinsausschusses |
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c) |
Wahlen |
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d) |
Satzungsänderung |
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e) |
Anträge und wichtige Entscheidungen des Vereins |
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6. |
Die Wahlen sind auf Verlangen geheim. |
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7. |
Der Vorstand und dessen Stellvertreter vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind zur
rechtsverbindlichen Zeichnung für den Verein befugt. Der
Vorstand leitet die Mitglieder- und Ausschussversammlung. Er
veranlasst die Durchführung aller gefassten Beschlüsse. |
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8. |
Der Kassierer führt die Kassengeschäfte und ist berechtigt,
Zahlungen für den Verein anzunehmen, dafür zu bescheinigen und
Zahlungen für den Verein zu leisten. Der Kassierer hat über die
Einnahmen und Ausgaben des Vereins in einfacher Form Buch zu
führen; er ist befugt Ausgaben bis zu einem Betrag von DM 100,--
(€ 50,--)selbstständig zu entscheiden. Einnahmen-/
und Ausgabebelege sind fortlaufend zu nummerieren. Zum
Schluss jedes Geschäftsjahres fertigt der Kassierer einen
Abschluss. Vor der Mitgliederversammlung werden von zwei von der
Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer die Kassenbücher
geprüft. |
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9. |
Sämtliche Beschlüsse von Versammlungen und Tagungen sowie
Spieltermine sind vom Schrift- und Protokollführer zu
protokollieren. |
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10. |
Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied
gestellt werden. Sie müssen bei einer Mitgliederversammlung
vorgebracht und behandelt werden. Eine Satzungsänderung kann nur
von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden. |
IV
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Ehrungen |
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Jeder aktive Spieler soll als Anerkennung für seine Mitwirkung
im Verein geehrt werden und zwar für vollendete |
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5 Jahre aktive Mitgliedschaft |
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10 Jahre aktive Mitgliedschaft |
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15 Jahre aktive Mitgliedschaft |
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20 Jahre aktive Mitgliedschaft |
V
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Auflösung des Vereins |
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1. |
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden. |
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2. |
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die "Stadt Bad Mergentheim“. Es darf von dieser nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. |
