Historischer Deutschorden Spielmannszug

Bad Mergentheim e.V.

Satzung (Stand 16.04.2010)

I

Name, Sitz und Zweck

1.

Der Verein führt den Namen:

 

Historischer Deutschorden Spielmannszug Bad Mergentheim e.V.

2.

Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der Spielmannszugmusik. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftiche Zwecke.

4.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke  verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

5.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6.

Der Verein hat seinen Sitz in Bad Mergentheim und soll dort in das Vereinsregister eingetragen werden.

II

Mitgliedschaft

1.

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder, und erhebt keinen Vereinsbeitrag.

2.

Der Eintritt in den Verein kann durch mündliche, und nach Ablauf von 3-montiger Probezeit schriftlichen Anmeldung zu jeder Zeit bei der Vereinsvorstandschaft vorgetragen werden. Über die Aufnahmeanträge entscheidet jeweils der Vereinsausschuss. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen ablehnt werden. Die Aufnahme erfolgt durch die Eintragung in die Mitgliederkartei. Ab der Eintragung beginnt die Mitgliedschaft.

3.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

4.

Wer gegen die Interessen des Vereins verstößt, durch unkameradschaftliches Verhalten dessen Ansehen schädigt oder sich satzungswidrig verhält, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, hierüber entscheidet der Vereinsausschuss, das in seinem Besitz befindliche Vereinseigentum ist binnen 4 Wochen nach Erhalt eines eingeschriebenen Briefes abzugeben. Fehlendes Vereinseigentum wird in Rechnung gestellt. Ausgeschiedene

Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen oder Vereinseigentum.

 

5.

Der Ausschluss eines Spielers kann nach unbegründetem Fernbleiben von 1 Monat erfolgen und wird vom Vereinsausschuss vorgenommen.

III

Verwaltung des Vereins

1.

Organe des Vereins sind:

a)

Vereinsausschuss

b)

Mitgliederversammlung

2.

Der Vereinsausschuss ist die Vorstandschaft des Vereins und setzt sich wie folgt zusammen:

a)

dem Vereinsvorstand und seinem Stellvertreter

b)

dem Stabführer

c)

dem Schrift und Protokollführer

d)

dem Kassierer

e)

dem musikalischen Leiter

f)

den Abteilungsleitern

3.

Dieser Vereinsausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er besorgt die Geschäfte des Vereins. Sämtliche Geschäfte geschehen ehrenamtlich. Auslagen im Interesse des Vereins werden jedoch vergütet.

4.

Alle Vereinsausschussmitglieder können nur aus den Reihen der aktiven und passiven Vereinsmitglieder gewählt werden. Der Vereinsvorstand muss das 25., alle weiteren Ausschussmitglieder das 18. Lebensjahr vollendet haben.

5.

Die Mitgliederversammlung ist jedes Jahr im Laufe des ersten Quartals einzuberufen, außerhalb nach Bedarf oder Antrag des Ausschusses. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlossen wird auch bei Wahlen mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a)

Entlastung der Geschäfts- und Kassenberichte

b)

Entlastung des Vereinsausschusses

c)

Wahlen

d)

Satzungsänderung

e)

Anträge und wichtige Entscheidungen des Vereins

6.

Die Wahlen sind auf Verlangen geheim.

7.

Der Vorstand und dessen Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind zur rechtsverbindlichen Zeichnung für den Verein befugt. Der Vorstand leitet die Mitglieder- und Ausschussversammlung. Er veranlasst die Durchführung aller gefassten Beschlüsse.

8.

Der Kassierer führt die Kassengeschäfte und ist berechtigt, Zahlungen für den Verein anzunehmen, dafür zu bescheinigen und Zahlungen für den Verein zu leisten. Der Kassierer hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins in einfacher Form Buch zu führen; er ist befugt Ausgaben bis zu einem Betrag von DM 100,-- (€ 50,--)selbstständig zu entscheiden. Einnahmen-/  und Ausgabebelege sind fortlaufend zu nummerieren. Zum Schluss jedes Geschäftsjahres fertigt der Kassierer einen Abschluss. Vor der Mitgliederversammlung werden von zwei von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer die Kassenbücher geprüft.

9.

Sämtliche Beschlüsse von Versammlungen und Tagungen sowie Spieltermine sind vom Schrift- und Protokollführer zu protokollieren.

 

10.

Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen bei einer Mitgliederversammlung vorgebracht und behandelt werden. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

IV

Ehrungen

 

Jeder aktive Spieler soll als Anerkennung für seine Mitwirkung im Verein geehrt werden und zwar für vollendete:

 

5 Jahre aktive Mitgliedschaft

 

10 Jahre aktive Mitgliedschaft

 

15 Jahre aktive Mitgliedschaft

 

20 Jahre aktive Mitgliedschaft

V

Auflösung des Vereins

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

2.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die "Stadt Bad Mergentheim“. Es darf von dieser nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.